Gründung vom 17. November 2021

I Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen „Grüne Gantrisch“ besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Schwarzenburg BE. Die Grünen Gantrisch sind eine Sektion der Grünen Kanton Bern.

II Zweck und Selbstverständnis

Art. 2
Die Grünen Gantrisch sind eine politische Partei. Als solche beteiligen sie sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung in den Gemeinden und der Region Gantrisch. Sie vertreten eine ökologische und soziale Politik. Sie bekennen sich zu solidarischem und demokratischem Handeln in Verbindung mit liberalen Grundwerten, insbesondere Freiheits-, Sozial- und Grundrechten. Sie achten die Ansprüche und Rechte kommender Generationen. Die Grünen Gantrisch orientieren sich an den Grundsätzen und Zielen der Grünen Kanton Bern. Die Grünen Gantrisch beteiligen sich an Wahlen und an der demokratischen Auseinandersetzung bei Volksabstimmungen. Sie führen oder unterstützen politische Kampagnen und ergreifen direktdemokratische Instrumente sowie Rechtsmittel. Sie beziehen Stellung in Vernehmlassungsverfahren. Die Grünen Gantrisch sind in der Region Gantrisch, in den Gemeinden Guggisberg, Rüschegg, Schwarzenburg, Riggisberg, Rüeggisberg, Oberbalm, Wald, Niedermuhlern, Toffen, Kaufdorf, Kirchdorf, Gerzensee, Burgistein, Wattenwil, Gurzelen, Forst- Längenbühl, aktiv. Der Verein und arbeitet mit Organisationen zusammen, die sich für die gleichen Ziele und Werte einsetzen.

III Mitgliedschaft

Art. 3
Mitglied der Grünen Gantrisch kann werden, wer die vorliegenden Statuten anerkennt, unterstützt und den Mitgliederbeitrag bezahlt. Über die Aufnahme bzw. das Ausscheiden infolge Nichtbezahlung des Beitrages entscheidet der Vorstand. Über einen Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze und Zielsetzungen der Partei entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Weitere Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft sind die schriftliche Austrittserklärung und der Tod. Jedes Mitglied der Grünen Gantrisch erwirbt gleichzeitig die Mitgliedschaft einer Sektion Grüne Mittelland-Süd oder Grüne Region Thun, der Grünen Kanton Bern und der Grünen Schweiz. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand. Neuaufgenommene zahlen den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr, wobei der Vorstand in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten kann. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt geschuldet.

IV Organisation

Art. 4 Organe
Die Organe der Grünen Gantrisch sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisor*innen

Art. 4.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch den Vorstand oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich ein, mindestens 14 Tage im Voraus und mit Beilage der Traktandenliste. Jedes Mitglied kann bis 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung zusätzliche Traktanden eingeben.

Art. 4.2 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
– Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Rechnungsrevisor*innen – Wahl von kantonalen und regionalen Delegierten
– Genehmigung des Jahresberichtes
– Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Budgets
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Ortsbeitrag) und Mandatssteuern – Ausschluss von Mitgliedern
– Statutenänderungen
– Auflösung der Grünen Gantrisch
Der/die Präsident*in bzw. deren Stellvertreter*in führt den Vorsitz.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dem oder der Vorsitzenden steht der Stichentscheid zu.
Für Statutenänderungen und Parteiauflösung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 4.3 Der Vorstand
– besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident*in, Sekretär*in und Kassier*in) – konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst
– wird jeweils für ein Jahr gewählt
– kann wiedergewählt werden
– führt und vertritt die Grünen Gantrisch rechtsgültig in allen Angelegenheiten und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand vertritt insbesondere den Verein nach aussen, wobei das Präsidium, der/die Kassier*in, sowie der/die Sekretär*in die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweit führen.

Art. 4.4 Die Rechnungsrevisor*innen
– bestehen aus zwei Personen; diese werden für jeweils ein Jahr gewählt und können wiedergewählt werden.
– sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein
– sie prüfen die Jahresrechnung
– sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung

V Finanzen

Art. 5
Die finanziellen Mittel der Grünen Gantrisch setzen sich zusammen aus a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen aus Gemeinderats-Mandaten
c) Spenden und weiteren Einkünften

VI Haftung

Art. 6
Für die Verbindlichkeiten der Grünen Gantrisch haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
VII Auflösung

Art. 7
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit. Das verbleibende Vereinsvermögen geht an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Organisation.
VIII Schlussbestimmung

Art. 8
Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 17. November 2021 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.

Der Vorsitzende der Gründungsversammlung
Urs Rohrbach

Die Protokollführerin
Kathrin Sauter